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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 24 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 GBO verweisen

  • § 12d GBO – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679