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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 132 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.