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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 123 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

  • 1. der ermittelte Eigentümer;
  • 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  • 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 GBO verweisen