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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 115 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 115 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 115 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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