Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
GBO · Grundbuchordnung
§ 114 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
GBO · Grundbuchordnung
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.