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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 109 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 GBO verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 109 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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