Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.
GBO · Grundbuchordnung
§ 109 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 109 GBO verweisen
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