Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.
FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
§ 40 FZV – Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.