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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung

  • 1. über die internetbasierte Erstzulassung,
  • 2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
  • 3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.

Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 FZV verweisen

  • § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
  • § 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis
  • § 77 FZV – Ordnungswidrigkeiten