Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 95 FGO
Rechtsprechung zu § 95 FGO
6 Entscheidungen zitieren § 95 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 27.03.2014 – X B 75/13 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist. 2. NV: § 126 Abs. 5 FGO hindert das FG nicht, weitere entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, soweit diese nicht denklogisch der vom BFH entschiedenen Frage vorausgehen.
BFH, Beschl. v. 27.07.2016 – VII B 107/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird. 2. NV: Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen erneut ein Einspruch statthaft.
BFH, Beschl. v. 21.05.2014 – III B 3/14 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt …
BFH, Beschl. v. 28.05.2013 – V B 51/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat
Leitsatz: NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.
BFH, Beschl. v. 09.03.2012 – VI B 121/11 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat
Leitsatz: 1. NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor . 2. NV: Hat das FG die Klage darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden .
BFH, Beschl. v. 01.08.2012 – IX B 62/12 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Leitsatz: 1. NV: Hat das FG die Klage neben der Verneinung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden. 2. NV: Wird auch unter Verwendung vorhandener Bausubstanz eine Wohnung erstmals erstellt, kommt es nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen bautechnisch …
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