Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 83 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 83 FGO verweisen
Rechtsprechung zu § 83 FGO
3 Entscheidungen zitieren § 83 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 29.01.2014 – III B 106/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: NV: Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht, wenn er zwar geltend macht, das Finanzgericht habe einen Zeugen nicht näher zu einem bestimmten Geschehensablauf befragt, jedoch nicht erläutert, weshalb er trotz sachkundiger Prozessvertretung im Termin zur Beweisaufnahme nicht selbst entsprechende Fragen an den Zeugen gestellt …
BFH, Beschl. v. 06.02.2014 – II B 129/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Feststellungslast oder über eine Minderung des Beweismaßes fehlerhaft beurteilt oder Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. 2. NV: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer …
BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – X B 37/10 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat
Leitsatz: NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern das Fernbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt ist.
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