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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 81 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Rechtsprechung zu § 81 FGO

146 Entscheidungen zitieren § 81 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 21.07.2020 – IX R 26/19 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. 2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund …
  • BFH, Beschl. v. 05.10.2018 – IX B 48/18 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 2. NV: Ist die Bewertung eines Unternehmens …
  • BFH, Beschl. v. 08.11.2016 – X B 28/16 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) muss das Gericht die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen in weitestmöglichem Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen Beweismittel durchführen, das ihm den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt …
  • BFH, Beschl. v. 07.01.2015 – I B 42/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. NV: Ist die Bewertung eines Grundstücks streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen. Hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den …
  • BFH, Beschl. v. 12.06.2012 – V B 128/11 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Lädt das Finanzgericht einen Zeugen, so gibt es damit zu erkennen, dass es dessen Aussage als geeignetes Mittel zur Aufklärung entscheidungserheblicher Fragen ansieht . 2. NV: Verzichtet das Finanzgericht auf die Vernehmung eines geladenen Zeugen, ohne gegenüber den Beteiligten zu erkennen zu geben, auf welchen Erwägungen der Verzicht beruht, so liegt ein Verfahrensmangel vor, weil das …
  • BFH, Beschl. v. 21.12.2011 – VIII B 88/11 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen . 2. NV: Ist die Bewertung eines Grundstückes …

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