Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 17 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 FGO verweisen
Rechtsprechung zu § 17 FGO
Eine Entscheidung zitiert § 17 FGO.
BFH, Beschl. v. 29.07.2021 – II B 12/21 · 2. Senat
Leitsatz: 1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des …
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