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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 160 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Rechtsprechung zu § 160 FGO

2 Entscheidungen zitieren § 160 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.11.2021 – I R 6/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Wird eine nach § 160 FGO i.V.m. § 3 AGFGO BW gesetzlich angeordnete Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren unterlassen, liegt eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor. Dieser Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO geheilt werden.
  • BFH, Beschl. v. 13.07.2011 – X B 187/10 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens, auf das sich das FG gestützt hat, hat i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Gutachten in zahlreichen anderen Streitfällen herangezogen worden ist .

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