Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 126a FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 126a FGO

329 Entscheidungen zitieren § 126a FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 18.10.2023 – XI R 22/20 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund "existentieller Bedrohung") steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen. 2. NV: Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort --unionsrechtlich-- der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als …
  • BFH, Beschl. v. 15.09.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19), XI R 12/21, XI R 25/19 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen. 2. Art. …
  • BFH, Beschl. v. 20.10.2016 – VI R 27/15 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen (Anschluss an das Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641) . 2. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt allerdings auch in diesen Fällen voraus, dass die --die Aufwendungen auslösenden-- schuldhaften Handlungen …
  • BFH, Beschl. v. 17.07.2024 – XI S 19/23 (AdV) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, nach welchen abstrakten Rechtsgrundsätzen die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell erfolgt. 2. NV: Sind die angegriffenen Steuerbescheide Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, erfolgt die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. 3. NV: Ernstliche Zweifel an der …
  • BFH, Beschl. v. 28.02.2023 – VII R 29/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bestellt ein Beteiligter kurz vor Ablauf der Anhörungsfrist nach § 126a Satz 2 FGO einen neuen Prozessvertreter, liegt ein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat. 2. NV: Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung …
  • BFH, Beschl. v. 27.09.2017 – XI R 18/16 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist unerheblich, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ein originär gesetzlicher Anspruch ist . 2. NV: Der BFH kann unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss auch dann entscheiden, wenn die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihr ein …

Weitere Entscheidungen zu § 126a FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 126a FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 126a FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten