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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Anlage 11 FeV – (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2095 - 2097;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische Prüfungpraktische Prüfung
Albanien¹⁹)A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
AMneinja
Andorraalleneinnein
Bosnien und HerzegowinaA1, A, Bneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Gibraltar²²)alleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelA1, A2, A, Bneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kosovo²⁰)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinja
Republik Nordmazedonienalleneinnein
(weggefallen)
Monacoalleneinnein
Montenegroalleneinnein
Namibia¹⁶)A1, A, B, BE, C1¹⁷), C1E, C¹⁷), CEneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland1, 6¹⁰)neinnein
Republik Korea1, 2¹)neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Serbienalle¹⁸)neinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan²) erteilt wurdenB/BE¹)neinnein
Ukraine²¹)A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DEneinnein
Vereinigtes Königreich²²)alleneinnein
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien¹¹):
– Australian Capital TerritoryC¹²), R¹²)nein⁷)nein
– New South WalesC, Rnein⁷)nein
– Northern TerritoryC¹²), R¹²)nein⁷)nein
– QueenslandC¹³), R¹³)nein⁷)nein
– South AustraliaC¹³), R¹³)neinnein
– TasmaniaC¹³), R¹³)neinnein
– VictoriaC¹⁴), CAR, R¹⁴)neinnein
– Western AustraliaC¹²), Rnein⁷)nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete¹):Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete¹):
– AlabamaDneinnein
– ArizonaG, D, 2neinnein
– ArkansasDneinnein
– ColoradoC, Rneinnein
– ConnecticutD, 1, 2janein
– DelawareDneinnein
– District of ColumbiaDjanein
– FloridaEjanein
– IdahoDneinnein
– IllinoisDneinnein
– IndianaDriver´s License, Chauffeur License³), Public Passenger Chauffeur License³), Commercial Driver License, Probationary Operator´s Licenseja⁷)nein
– IowaC (Noncommercial Operator´s License)⁴), A (Commercial Driver´s License)³), B (Commercial Driver´s License)³), C (Commercial Driver´s License)³), D (Noncommercial Chauffeur Driver´s License mit Endorsement 1, 2 oder 3)³), Intermediate Driver´s Licenseneinnein
– KansasCneinnein
– KentuckyDneinnein
– LouisianaEneinnein
– MarylandC (Full License und Provisional License)neinnein
– MassachusettsDneinnein
– Michiganoperatorneinnein
– MinnesotaDja⁷)nein
– Mississippioperator, Rjanein
– MissouriFjanein
– NebraskaOjanein
– New MexicoDneinnein
– North CarolinaCjanein
– OhioDneinnein
– OklahomaDneinnein
– OregonC⁷)janein
– PennsylvaniaCneinnein
– Puerto Rico3neinnein
– South CarolinaDneinnein
– South Dakota1 und 2neinnein
– TennesseeDjanein
– TexasC¹⁵), A³), B³)nein⁷)nein
– UtahDneinnein
– VirginiaD, M⁵), A³), B³), C³)neinnein
– Washington StateDriver License⁸) Intermediate Driver License⁹)neinnein
– West VirginiaEneinnein
– WisconsinDneinnein
– WyomingCneinnein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen¹):
– Alberta5neinnein
– British Columbia5, 6, 7 (Novice Driver´s Licence)⁷)¹⁰)neinnein
– Manitoba5⁶), 4 Stage F³), 3 Stage F³), 2 Stage F³), 1 Stage F³)neinnein
– New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
– Newfoundland5neinnein
– Northwest Territories5neinnein
– Nova Scotia5neinnein
– OntarioGneinnein
– Prince Edward Island5neinnein
– Québec5neinnein
– Saskatchewan1 und 5neinnein
– Yukon5neinnein

¹⁹) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

²²) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.

²⁰) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

¹⁶) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

¹⁷) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.

¹⁰) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.

¹) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

¹⁸) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.

²) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

²¹) Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.

¹¹) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

¹²) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.

⁷) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

¹³) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.

¹⁴) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.

³) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.

⁴) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).

¹⁵) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

⁵) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

⁸) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

⁹) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

⁶) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).