Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 22 FamGKG – Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Rechtsprechung zu § 22 FamGKG
Eine Entscheidung zitiert § 22 FamGKG.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)