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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 22 FamGKG – Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

Rechtsprechung zu § 22 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 22 FamGKG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)

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