Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 461 FamFG – Nacherbfolge
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 461 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 461 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“