Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 322 FamFG – Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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