Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 318 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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