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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 318 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 318 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 318 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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