In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 316 FamFG – Verfahrensfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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„Was regelt § 316 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“