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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 219 FamFG – Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Zu beteiligen sind

  • 1. die Ehegatten,
  • 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
  • 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
  • 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 219 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 219 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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