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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 168d FamFG – Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 168d FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 168d FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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