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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 168a FamFG – Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  • 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
  • 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
  • 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
  • 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
  • 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

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