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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 8 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.

Rechtsprechung zu Art. 8 EUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 8 EUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 24.09.2019 – T-391/17 · Zweite Kammer

    Rumänien gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten – Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt – Teilweise Registrierung – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Kein offenkundiges Fehlen …

  • EuGH, Urt. v. 21.04.2026 – C-769/22 · Plenum

    Europäische Kommission gegen Ungarn. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Nationale Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Kindern Beschränkungen im Zusammenhang mit Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität …

  • EuG, Urt. v. 18.12.2024 – T-489/23 · Fünfte Kammer

    Ilan Mironovich Shor gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die Moldau destabilisieren – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Listen der Personen …

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