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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 69 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Diese Verordnung enthält mehrere Bestimmungen, wonach ein Gericht die Aussetzung der Eröffnung eines Verfahrens oder die Aussetzung von Vollstreckungsverfahren anordnen kann. Eine solche Aussetzung sollte die dinglichen Rechte von Gläubigern oder Dritten unberührt lassen.

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„Was regelt Erwägungsgrund 69 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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