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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 67 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Erwägungsgrund 67 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Erwägungsgrund 67 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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