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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 59 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Wenn nach Überlegung des Koordinators die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu einer — im Vergleich zu der eingangs vorgenommenen Kostenschätzung — erheblichen Kostensteigerung führen wird, und auf jeden Fall, wenn die Kosten 10 % der geschätzten Kosten übersteigen, sollte der Koordinator von dem Gericht, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat, die Genehmigung zur Überschreitung dieser Kosten einholen. Bevor das Gericht, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat, seine Entscheidung trifft, sollte es den beteiligten Verwaltern Gelegenheit geben, gehört zu werden und dem Gericht ihre Bemerkungen dazu darzulegen, ob der Antrag des Koordinators angebracht ist.

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