Wenn nach Überlegung des Koordinators die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu einer — im Vergleich zu der eingangs vorgenommenen Kostenschätzung — erheblichen Kostensteigerung führen wird, und auf jeden Fall, wenn die Kosten 10 % der geschätzten Kosten übersteigen, sollte der Koordinator von dem Gericht, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat, die Genehmigung zur Überschreitung dieser Kosten einholen. Bevor das Gericht, das das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet hat, seine Entscheidung trifft, sollte es den beteiligten Verwaltern Gelegenheit geben, gehört zu werden und dem Gericht ihre Bemerkungen dazu darzulegen, ob der Antrag des Koordinators angebracht ist.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 59 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
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