Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden „Forum Shopping“).
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 5 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
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„Was regelt Erwägungsgrund 5 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“