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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 5 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden „Forum Shopping“).

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Erwägungsgrund 5 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Erwägungsgrund 5 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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