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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 47 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Diese Verordnung sollte die Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden sind, nicht daran hindern, gegen Mitglieder der Geschäftsleitung des Schuldners Sanktionen wegen etwaiger Pflichtverletzung zu verhängen, sofern diese Gerichte nach nationalem Recht für diese Streitigkeiten zuständig sind.