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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 27 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder der Niederlassung des Schuldners tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.