Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder der Niederlassung des Schuldners tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 27 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.