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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Erwägungsgrund 18 EuInsVO

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt worden sind, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

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„Was regelt Erwägungsgrund 18 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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