Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt worden sind, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Erwägungsgrund 18 EuInsVO
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
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