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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 91 EuInsVO – Aufhebung

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang D dieser Verordnung zu lesen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 91 EuInsVO verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 91 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 91 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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