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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 81 EuInsVO – Informationspflichten

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Unbeschadet der anderen den betroffenen Personen nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erteilenden Informationen informiert die Kommission die betroffenen Personen durch Bekanntmachung im Europäischen Justizportal über ihre Rolle bei der Datenverarbeitung und die Zwecke dieser Datenverarbeitung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 81 EuInsVO verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 81 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 81 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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