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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 70 EuInsVO – Empfehlungen und Gruppen-Koordinationsplan

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren berücksichtigen die Verwalter die Empfehlungen des Koordinators und den Inhalt des in Artikel 72 Absatz 1 genannten Gruppen-Koordinationsplans.

(2) Ein Verwalter ist nicht verpflichtet, den Empfehlungen des Koordinators oder dem Gruppen-Koordinationsplan ganz oder teilweise Folge zu leisten.

Folgt er den Empfehlungen des Koordinators oder dem Gruppen-Koordinationsplan nicht, so informiert er die Personen oder Stellen, denen er nach seinem nationalen Recht Bericht erstatten muss, und den Koordinator über die Gründe dafür.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 70 EuInsVO verweisen

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