Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 62 EuInsVO – Prioritätsregel
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 62 EuInsVO verweisen
- Art. 2 EuInsVO – Begriffsbestimmungen
- Anhang D EuInsVO