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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 62 EuInsVO – Prioritätsregel

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 62 EuInsVO verweisen