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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 59 EuInsVO – Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 59 EuInsVO verweisen

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