Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 59 EuInsVO – Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 59 EuInsVO verweisen
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