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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 22 EuInsVO – Nachweis der Verwalterbestellung

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 22 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 22 EuInsVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 22 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2024 – IX ZB 29/23 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist, wenn mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, es fehle die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 69/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. 2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners …

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