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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 12 EuInsVO – Zahlungssysteme und Finanzmärkte

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 12 EuInsVO verweisen