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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 9 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 9 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 9 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.11.2017 – IV ZR 551/15 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.
  • BGH, Urt. v. 08.03.2017 – IV ZR 435/15 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG erfasst nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG.
  • BGH, Urt. v. 07.12.2010 – VI ZR 48/10 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des etwaigen Zustellungsmangels noch möglich ist .

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