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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 73 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt.

(2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.

(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 73 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 73 EuGVVO

5 Entscheidungen zitieren Art. 73 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 20.06.2022 – C-700/20 · Große Kammer

    London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited gegen Kingdom of Spain. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung – Gründe für die …

  • EuGH, Urt. v. 03.09.2020 – C-186/19 · Erste Kammer

    Supreme Site Services GmbH u. a. gegen Supreme Headquarters Allied Powers Europe. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Ausschließliche …

  • BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 415/23 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach …
  • BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 416/23 · 6. Zivilsenat

  • OLG München, Endurt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22 · 23. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Satzungsregelung, wonach die verbleibenden Gesellschafter einer GmbH nach Ausscheiden eines Mitgesellschafters die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter oder an Dritte beschließen können, kann ein aufschiebend bedingtes Abtretungsangebot an den von den übrigen Gesellschaftern im Beschluss benannten Vertragspartner enthalten. (Rn. 20) 2. In einem …

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