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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 38 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn

  • a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder
  • b) die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 38 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 38 EuGVVO

14 Entscheidungen zitieren Art. 38 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – IX ZB 28/20 · 9. Zivilsenat

    Internationales Zivilprozessrecht: Anerkennung und Vollstreckung inländischer Entscheidungen im Inland bei Bezug zum EU-Ausland

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2018 – IX ZB 10/18 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei Rechtbehelfseinlegung im Ursprungsmitgliedstaat

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 144/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Erfasst Art 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in …
  • BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – IX ZB 211/10 · 9. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2010 – IX ZB 57/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht . 2. Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt .
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – IX ZB 16/18 · 9. Zivilsenat

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat

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