Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
- 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
- 2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.