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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 11 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

  • a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  • b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
  • c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

(2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 11 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVVO

11 Entscheidungen zitieren Art. 11 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 30.06.2022 – C-652/20 · Achte Kammer

    HW u. a. gegen Allianz Elementar Versicherungs AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. …

  • BGH, Urt. v. 24.02.2015 – VI ZR 279/14 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden. 2. Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von …
  • EuGH, Urt. v. 20.05.2021 – C-913/19 · Dritte Kammer

    CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością gegen Gefion Insurance A/S. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – …

  • EuGH, Urt. v. 27.02.2020 – C-803/18 · Sechste Kammer

    AAS „BALTA“ gegen UAB „GRIFS AG“. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 – Versicherung von ‚Großrisiken‘ – Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart …

  • EuGH, Urt. v. 31.01.2018 – C-106/17 · Achte Kammer

    Paweł Hofsoe gegen LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 …

  • BGH, Urt. v. 19.02.2013 – VI ZR 45/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei den …

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