Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 herangezogen werden.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Erwägungsgrund 79 EuErbVO
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
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„Was regelt Erwägungsgrund 79 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“