Um den verschiedenen Systemen zur Regelung von Erbsachen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Erbsache in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Erwägungsgrund 60 EuErbVO
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
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