Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können zu solchen Maßnahmen unter anderem Maßnahmen gehören, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und der Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Erwägungsgrund 2 EuErbVO
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.