Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 42 EuErbVO – Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.