Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 41 EuErbVO – Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.