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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 41 EuErbVO – Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.