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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 19 EuErbVO – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 19 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 19 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“

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