Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 15 EuErbVO – Prüfung der Zuständigkeit
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 15 EuErbVO verweisen
- Art. 16 EuErbVO – Prüfung der Zulässigkeit
Rechtsprechung zu Art. 15 EuErbVO
2 Entscheidungen zitieren Art. 15 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuGH, Urt. v. 21.06.2018 – C-20/17 · Zweite Kammer
Verfahren auf Betreiben von Vincent Pierre Oberle. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 4 – Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass – Nationale …
EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-645/20 · Fünfte Kammer
V A und Z A gegen TP. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 – Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 15 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 15 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“